SEEBACH –
DRAU / STAU 1 UND WERNBERGER SCHLEIFE

Legende:

Punkt 1: Presserbrücke
Punkt 2: Ausfluss Magdalensee
Punkt 3: Gottestal

Bootsplätze müssen bis spätestens 31. März
in der Vereinskanzlei bezahlt werden!
Bootsstände sind ausschließlich in der Vereinskanzlei zu lösen!

Zeitraum:

Seebach: Befischung vom 01.04. bis 31.12.

Drau/Stau1: Befischung vom 01.01. bis 31.12.

Drauschleife: Befischung vom 01.05. bis 31.12.

Seebach: Beidufrig ab der Mündung Treffnerbach bis in die Drau (Grenztafel Drau/Stau 1) sind alle gesetzlichen Fangarten erlaubt. Vom 01.04. bis 30.06. ist das Bewaten des Seebaches verboten. Aalruttenfischen ist im Seebach ab der Eisenbahnbrücke flussabwärts gestattet. Es darf nur mit einer Angelrute gefischt werden.

Drau / Stau 1: Linksufrig ab Grenztafel Drau / Stau 1 und rechtsufrig ab Grenztafel nach der Gailmündung bis jeweils zur Grenztafel des Reviers ÖDK (Verbund AG) inkl. Biotope im Bereich Gottestal.

Drauschleife / Wernberg: Ab Drau / Damm Einfluss im gesamten Bogen bis zum Drau / Damm Ausfluss.

Barsche sind bis auf Widerruf geschützt.

Die Fischerei im Drau/Stau Wernberg kann vom Ufer und vom Boot aus erfolgen. Das Ein- und Ausfahren von der Drau in den Seebach und in die Wernberger Schleife ist verboten.

Die Biotope zählen zum Draustau – das Fischen sowie das Nachtfischen ist ganzjährig erlaubt.

Boote: Die Verwendung eines Bootes ist in der Vereinskanzlei zwecks Registrierung anzuzeigen. Das Abstellen der Boote in der Drauschleife Wernberg ist nur an den vom Verein angelegten Bootsständen gestattet. Das Fischen mit dem Boot, bei Benützung unserer Vereinsboote ist gestattet. Beim Fischen mit dem Boot ist für Mitglieder mit einem registrierten Bootsstand bzw. bei Benützung unserer Vereinsboote gestattet. Die Boote sind mit den Bootsstandnummern (mind. 13 cm groß) sichtbar kennzuzeichnen. Fischen mit nicht registrierten Belly-Booten bzw. Schlauchbooten ist verboten. Die Boote müssen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Eisbildung aus dem Wasser entfernt werden. Das Trockenlegen der Boote auf den Bootsständen ist strengstens untersagt, bei Nichtbeachtung wird eine Geldstrafe verhängt! Boote, welche bis zum 1. April nicht im Wasser sind, werden auf Kosten des Besitzers entsorgt.

Auto: Im Bereich Gottestal ist die Zu- und Abfahrt für die Entladung der Fischereiausrüstung gestattet. Das Abstellen des Fahrzeuges hat ausnahmslos im Bereich des Friedhofes Gottestal zu erfolgen. Diese Regelung erfolgte nach Rücksprache mit der Gemeinde Wernberg. Bei Nichteinhaltung erfolgt der sofortige Kartenentzug.

Schutzzonen Drauschleife Wernberg

1. Das Fischen von der Halbinsel nördlich der Eisenbahn ist verboten (Schutzzone).

2. Das Annähern mit dem Boot zur Halbinsel und den Schilfgürteln ist bis zu einer maximalen Distanz von 10 Metern erlaubt.

3. Der Bereich des Schlossbaches ist durch eine Tafel „Privatbesitz Kloster Wernberg“ gekennzeichnet. Das Fischen in diesem Bereich ist nur Tageskartenfischern vom Schloss Wernberg gestattet. Keine Ausnahmeregelung möglich!

4. Im Westbogen, von der Einmündung des Zauchnerbaches bis zu den Bootsständen ist laut Hinweistafel das Fischen vom Ufer aus nicht gestattet (Schutzzone).

5. In der Drauschleife Wernberg ist die Verwendung von Motoren mit Antrieb verboten. Es ist nicht gestattet, Einbauten, Floße oder dergleichen zu errichten und von diesen aus den Fischfang auszuüben.

6. In der Zeit von 1.1. bis 14.7. ist das Nachtfischen ausnahmslos verboten! Vom 15.07. bis 31.12. ist das Nachtfischen durchgehend erlaubt.

7. Während der Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr ist das Befahren der Drauschleife Wernberg mit Booten ausnahmslos verboten (bis spätestens 22:15 Uhr). Die Boote müssen an den jeweils zugewiesenen Bootsständen angelegt werden.

8. Die Schutzzone „nördliche Steilwand“ (Brutzone Eisvögel) wurde auf einen Abstand von 30 Metern erweitert.

9. Das Fällen von Bäumen und Sträuchern sowie sonstige Veränderungen im Uferbereich, Verschmutzungen jeglicher Art, Campieren und offenes Feuer sowie übermäßige Lärmregelung durch die Fischereiberechtigten sind verboten. Bei Missbrauch erfolgt der sofortige Entzug der Fischereiberechtigung.

10. Während der Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr ist die Befischung der Drauschleife vom Ufer aus an folgenden Orten gestattet:
Südliches Ufer der Drauschleife im Bereich der Bootssteganlage St. Ulrich
Südliches Ufer der Drauschleife im Bereich des Zu- und Abflusses nächst dem Biotop Gottestal.
Der Anfang bzw. das Ende des Fischereibereiches ist durch Hinweistafeln gekennzeichnet.
Das Nächtigen außerhalb des festgelegten Fischereibereiches ist strengstens verboten!

Von der Autobahnbrücke Magdalen bis zur Fischereigrenze Gottestal darf 24 Stunden, ganzjährig, beidufrig gefischt werden. Im restlichen Revier des Drau/Stau 1 ist das Nachfischen verboten.

Da sämtliche Regelungen in Zusammenarbeit mit den österreichischen Naturschutzorganisationen getroffen wurden, wird um genaueste Einhaltung der festgelegten Bestimmungen ersucht.

  • In der Zeit von 1.1. bis 14.7. ist das Nachtfischen ausnahmslos verboten!
  • Mindestgröße für Kunstköder 10 cm (von der Spitze bis zum Ende, inkl. Tauchschaufel, Jig-Kopf, usw).
  • Um ein friedliches Miteinander zu ermöglichen sind die Angelschnüre beim Grundangel ausnahmslos lose zu halten bzw. abzusenken.
  • Das Auslegen über 100m ist nur von 21 bis 5 Uhr gestattet.
  • Das Fischen vom Boot aus (auch Schlauch- und Belly-Boot) ist in der Drau von der Bootsanlegestelle Silbersee flussabwerts rechts- und linksufrig bis zur Reviergrenze gestattet.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen